Gesetze / Versicherungsvertragsgesetz
VVG§ 150 Versicherte Person
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 78
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 27.06.2018 – IV ZR 222/16Lebensversicherung auf den Tod eines anderen: Übertragung der Versicherungsnehmerstellung oder der Bezugsberechtigung im ErlebensfallZitiert von 12
- LSG Baden-Württemberg, 25.09.2019 – L 7 SO 4766/17
- OLG Celle, 23.12.2009 – 3 U 144/09Zitiert von 1
- OLG Stuttgart, 30.06.2015 – 12 U 123/13
- OLG Frankfurt am Main, 09.06.2011 – 7 U 127/09Zitiert von 1
- BGH, 10.01.2019 – IX ZR 89/18Anspruch eines Rechtsanwalts gegen eine Haftpflichtversicherung wegen seiner Tätigkeit für deren haftpflichtigen Versicherten: Zustandekommen eines Anwaltsvertrages zwischen Anwalt und Versicherung; Verstoß des Anwalts gegen das Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen; Bereicherungsanspruch des Anwalts im Fall der Nichtigkeit des AnwaltsvertragesZitiert von 26
Zuletzt entschieden
- OLG Stuttgart, 30.01.2025 – 2 U 143/23Zitiert von 2
- BGH, 11.12.2024 – IV ZR 498/21Wirksamkeit von Kündigungsschutzregeln in Versicherungsbedingungen einer "Unfall-Kombirente"Zitiert von 5
- LAG Köln, 04.09.2024 – 11 SLa 70/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 150 VVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VVG%202008/150#abs-1 (1) Die Lebensversicherung kann auf die Person des Versicherungsnehmers oder eines anderen genommen werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VVG%202008/150#abs-2 (2) Wird die Versicherung für den Fall des Todes eines anderen genommen und übersteigt die vereinbarte Leistung den Betrag der gewöhnlichen Beerdigungskosten, ist zur Wirksamkeit des Vertrags die schriftliche Einwilligung des anderen erforderlich; dies gilt nicht bei Lebensversicherungen im Bereich der betrieblichen Altersversorgung. Ist der andere geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt oder ist für ihn ein Betreuer bestellt und steht die Vertretung in den seine Person betreffenden Angelegenheiten dem Versicherungsnehmer zu, kann dieser den anderen bei der Erteilung der Einwilligung nicht vertreten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VVG%202008/150#abs-3 (3) Nimmt ein Elternteil die Versicherung auf die Person eines minderjährigen Kindes, bedarf es der Einwilligung des Kindes nur, wenn nach dem Vertrag der Versicherer auch bei Eintritt des Todes vor der Vollendung des siebenten Lebensjahres zur Leistung verpflichtet sein soll und die für diesen Fall vereinbarte Leistung den Betrag der gewöhnlichen Beerdigungskosten übersteigt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VVG%202008/150#abs-4 (4) Soweit die Aufsichtsbehörde einen bestimmten Höchstbetrag für die gewöhnlichen Beerdigungskosten festgesetzt hat, ist dieser maßgebend.